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Glossar: Sozialrecht

Sozialgericht

Die Sozialgerichtsbarkeit ist für Angelegenheiten des Sozialrechts zuständig. Die Sozialgerichte entscheiden unter anderem:

  • über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten der Sozialversicherung (Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung),
  • in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
  • in Angelegenheiten der Arbeitsförderung,
  • in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts,
  • in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes und
  • bei der Feststellung des Vorliegens einer Behinderung, bei Streitigkeiten über den Grad der Behinderung sowie über Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Schwerbehindertenausweis.

Die Sozialgerichtsbarkeit ist in drei Instanzen unterteilt:

  • In der ersten Instanz entscheiden die Sozialgerichte (SG).
  • Die Landessozialgerichte (LSG) haben in zweiter Instanz über Berufungen und Beschwerden zu befinden, die gegen Urteile und andere Entscheidungen der Sozialgerichte eingelegt wurden.
  • Das Bundessozialgericht (BSG) mit Sitz in Kassel urteilt in dritter Instanz über Revisionen gegen Urteile und Rechtsbeschwerden.

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