Durch die Föderalismusreform 2006 sind die Gesetzgebungszuständigkeiten für das Heimrecht neu verteilt worden. Der Bund hat auf dem Gebiet des Heimrechts die Gesetzgebungskompetenz für die zivilrechtlichen Regelungen, während die Bundesländer für den Erlass ordnungsrechtlicher Vorschriften zuständig sind.
Zum 1. Oktober 2009 ist das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) als Bundesgesetz in Kraft getreten, in dem der Bund die zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes weiterentwickelt hat. Es handelt sich dabei um ein Verbraucherschutzgesetz und betrifft alle Verträge, bei denen die Überlassung von Wohnraum mit der Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen verbunden wird (Heimverträge).
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