Beschäftigte, die kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren müssen, zum Beispiel nach einem Schlaganfall, haben einen Anspruch auf eine bis zu zehn Tage begrenzte Lohnersatzleistung, das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld. Dazu muss ein Antrag bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gestellt werden. Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes entspricht in etwa 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes.
Weitere Informationen zum Herunterladen
Neuerungen zum Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Handreichung)
Das ist neu seit dem 01.01.2015: Übersicht mit Beispielen zu einzelnen Freistellungsmöglichkeiten (aktualisiert am 22.11.2016).
Verwandte Einträge